Suchen Sie Abwechslung und eine spannende Nebentätigkeit? Werden Sie zugelassener Arzt für das LfA!
21-08-2025
Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung sucht Ärztinnen und Ärzte (m/w/d) für die medizinische Untersuchung von Arbeitsuchenden.
Sie erstellen medizinische Gutachten zur Arbeitsfähigkeit von Arbeitsuchenden, die dem LfA als entscheidende Grundlage für die Zuerkennung von Sozialleistungen dienen. Zum weiteren Aufgabenbereich gehört die Mitwirkung an Gerichtsgutachten in gerichtlichen Verfahren, in denen das LfA als Partei auftritt. Erfahrung in der Versicherungsmedizin oder in der ärztlichen Begutachtung sind wünschenswert, jedoch keine Voraussetzung.
Was wir bieten
- Sie führen die medizinischen Untersuchungen in Ihrer eigenen Praxis durch. Die oder der Arbeitsuchende vereinbart den Termin selbst.
- Sie erhalten für die erbrachten Leistungen eine angemessene Vergütung als Selbständige/-r.
- Die Berichterstattung erfolgt mit wenig Aufwand und benutzerfreundlichen Formularen.
- Es wird eine halbtägige Schulung in den Räumlichkeiten des LfA veranstaltet.
Honorar
- Sie führen medizinische Untersuchungen in Ihrer eigenen Praxis durch. Die oder der Arbeitsuchende vereinbart den Termin selbst. Sie senden uns die Ergebnisse Ihrer medizinischen Untersuchung per Post zu.
Honorar: 59,59 € ohne MwSt. (1) pro medizinische Untersuchung. - Sie bieten Unterstützung bei medizinischen Gutachtenverfahren, wenn ein LfA-Beschluss, der auf Ihrem Befund beruht, vor dem Arbeitsgericht angefochten wird.
Honorar:- 4 x 59,59 € ohne MwSt. für die Teilnahme an der Sachverständigensitzung in Anwesenheit der oder des Sachverständigen und Arbeitsuchenden.
- 2 x 59,59 € ohne MwSt. für die Erstellung, falls erforderlich, eines Schriftsatzes im Anschluss an das Vorgutachten der oder des Sachverständigen.
- 0,7 € pro Kilometer ohne MwSt. für die Fahrt zu der oder dem Sachverständigen.
Interessiert?
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung und Ihren Lebenslauf per E-Mail an medic@onem.be. Für Fragen oder weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die oben genannte E-Mail-Adresse.
(1) Seit dem 01.01.2022 unterliegen die Leistungen der zugelassenen Ärzt/-innen einem Mehrwertsteuersatz von 21%. Jeder zugelassene Arzt muss daher die gesetzlichen Bestimmungen zur Mehrwertsteuer einhalten, insbesondere eine Mehrwertsteuernummer besitzen und Rechnungen ausstellen. Zu diesen Bestimmungen gehört unter anderem eine Steuerbefreiungsregelung, nach der Ärzt/-innen mit einem Umsatz von bis zu 25 000 Euro keine Mehrwertsteuer berechnen müssen (weitere Informationen zu dieser Regelung finden Sie in der Broschüre „9 Fragen zum besseren Verständnis der Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen“ April 2025“ des FÖD Finanzen).