Erste Vorankündigungsschreiben über das Auslaufen des Anspruchs werden am 15. September versandt
Die von der Föderalregierung beschlossene Reform des Arbeitslosengeldes sieht eine zeitliche Begrenzung der Anspruchsdauer vor, die sich sowohl nach der Dauer der Arbeitslosigkeit als auch nach der Anzahl der zurückgelegten Laufbahnjahre und -monate richtet.
Arbeitsuchende, die von der Reform betroffen sind, erhalten vom LfA ein Vorankündigungsschreiben. Der Versand dieser Schreiben erfolgt in Wellen, die nach der Dauer der Arbeitslosigkeit gestaffelt sind. Diese Schreiben werden sowohl per Post als auch in die eBox geschickt.
Die ersten Schreiben werden ab dem 15. September 2025 per Post und ab dem 13. September 2025 in die eBox geschickt.
Personen, die während dieser ersten Versandwelle ein Schreiben erhalten werden, sind:
- Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode (Pauschalbetrag) befinden und über ihre gesamte Laufbahn mindestens 20 Jahre vollarbeitslos gewesen sind (ca. 10.700 Personen). Diese werden ab dem 1. Januar 2026 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben.
- Arbeitsuchende, die Berufseingliederungsgeld beziehen (rund 18.100 Personen). Am 1. Januar 2026 endet der Anspruch derjenigen, die zu dem Zeitpunkt mindestens ein Jahr Berufseingliederungsgeld bezogen haben.
Weitere Informationen über die Übergangsmaßnahmen und Ausnahmen finden Sie in den Infoblättern Vollarbeitslosigkeit und Berufseingliederungsgeld auf der LfA-Website.
Darauf folgen mehrere weitere Wellen, in denen Vorankündigungsschreiben verschickt werden.
- Zweite Welle: Mitte Oktober 2025
- Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode befinden (Pauschalbetrag) und über ihre gesamte Laufbahn zwischen 8 und 20 Jahren vollarbeitslos gewesen sind.
- Auslaufen des Anspruchs am 1. März 2026.
- Dritte Welle: Mitte November 2025
- Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode befinden (Pauschalbetrag) und über ihre gesamte Laufbahn weniger als 8 Jahre vollarbeitslos gewesen sind.
- Auslaufen des Anspruchs am 1. April 2026.
Arbeitsuchende, die sich in der ersten oder zweiten Leistungsbezugsperiode befinden, erhalten ihr Vorankündigungsschreiben später. Die genauen Versandtermine werden vom LfA noch bekanntgegeben.
Arbeitsuchende, die ein Schreiben erwarten, sollten ihre eBox regelmäßig überprüfen oder darauf warten, dass es an ihre Wohnadresse zugestellt wird. Es ist auch möglich, dass ihr Schreiben erst in einer späteren Versandwelle verschickt wird.
Diejenigen, die ein Schreiben erhalten haben, können sich bei Fragen in erster Linie an ihre Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA) wenden.
Arbeitsuchende, die ihre Arbeitsuche aktiv vorantreiben möchten, können sich an ihr regionales Arbeitsamt (Arbeitsamt Ostbelgien, Forem, Actiris oder VDAB) wenden.
Weitere Informationen über die Reformen finden Sie auf der LfA-Website > Reform der Vorschriften über Arbeitslosigkeit.