Reform der Vorschriften über Arbeitslosigkeit

Die Vorschriften über Arbeitslosengeld werden grundlegend reformiert. Zahlreiche Änderungen sind angekündigt. 

Zuletzt aktualisiert am 13.08.2025

Allgemeiner Kontext

Der Entwurf des Programmgesetzes zur Reform der Vorschriften über Arbeitslosigkeit wurde am 18. Juli 2025 von der Abgeordnetenkammer verabschiedet und das Gesetz am 29. Juli 2025 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Was beinhaltet die Reform des Arbeitslosengeldes und des Berufseingliederungsgeldes?

Die Regierung hat Folgendes beschlossen:

  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit ist nun auf maximal 24 Monate befristet. Dieser Anspruch umfasst einen Basiszeitraum von 12 Monaten, zu dem je nach der Anzahl der Laufbahnjahre und -monate  bis zu 12 weitere Monate hinzugefügt werden können;
  • Der Anspruch auf Berufseingliederungsgeld ist nun auf maximal 1 Jahr befristet;
  • Die Anspruchsvoraussetzungen für sowohl das Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit als auch für das Berufseingliederungsgeld werden sich am 1. März 2026 ändern.

Wie werde ich als sozialversicherte Person informiert?

Ab Mitte September 2025 werden persönliche Briefe an alle Arbeitsuchende versandt, deren Situation von der Reform beeinflusst ist. Der Versand dieser Briefe erfolgt gestaffelt über mehrere Monate. Es werden also zunächst keine Schritte von Ihnen erwartet. Sie erhalten automatisch ein Schreiben, wenn die Änderungen auf Ihre Situation zutreffen. Jeder Person, die während der Übergangsphase einen neuen Leistungsantrag stellt, wird unmittelbar das Datum mitgeteilt, an dem ihr Anspruch ausläuft.

Wie sieht der Zeitplan für die Umsetzung der Reform aus?

  • Die Übergangsmaßnahmen sind am 1. Juli 2025 in Kraft getreten;
  • Die neuen Vorschriften über Arbeitslosigkeit treten zum 1. März 2026 in Kraft;
  • Das Auslaufen des Leistungsanspruchs wird in mehreren Wellen erfolgen, je nach der konkreten Situation der oder des Arbeitsuchenden.

Welle 1: Ende des Anspruchs zum 1. Januar 2026

  • Arbeitsuchende, die Berufseingliederungsgeld beziehen und deren Anspruch auf diese Leistung am 1. Januar 2025 oder früher entstanden ist.
  • Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode befinden (Pauschaltagessatz) und über ihre gesamte Laufbahn zusammengerechnet 20 Jahre oder mehr vollarbeitslos gewesen sind.

Welle 2: Ende des Anspruchs zum 1. März 2026

  • Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode (Pauschaltagessatz) befinden und über ihre gesamte Laufbahn zusammengerechnet zwischen 8 und 20 Jahren vollarbeitslos gewesen sind.

Welle 3: Ende des Anspruchs zum 1. April 2026

  • Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode (Pauschaltagessatz) befinden und über ihre gesamte Laufbahn zusammengerechnet weniger als 8 Jahre vollarbeitslos gewesen sind.

Welle 4: Ende des Anspruchs zum 1. Juli 2026

  • Arbeitsuchende, die sich in der zweiten Leistungsperiode befinden.

Welle 5: Ende des Anspruchs zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juli 2027

  • Arbeitsuchende, die sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden und weniger als 5 Laufbahnjahre haben. Abhängig von der Anzahl ihrer Laufbahnjahre endet ihr Leistungsanspruch zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juli 2027.

Welle 6: Ende des Anspruchs zum 1. Juli 2027

  • Arbeitsuchende, die sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden und mindestens 5 Laufbahnjahre haben.

Ausnahmen: Arbeitsuchende, für die es keine zeitliche Befristung der Leistung bei Arbeitslosigkeit gibt

  • Arbeitsuchende, die Beschützungsgeld beziehen;
  • Arbeitsuchende, die Kunstarbeitsgeld beziehen oder ehemalige Kunstarbeitende, für die das sogenannte Schutznetz gilt.
  • Anerkannte Hafenarbeiter/-innen, Seefischer/-innen, Fischentlader/-innen oder Fischsortierer/-innen;
  • Arbeitsuchende, die dem System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) unterliegen;
  • Arbeitsuchende über 55 Jahre mit mehr als 30 Laufbahnjahren. Die Anzahl der nötigen Laufbahnjahre wird ab 2026 jedes Jahr um ein Jahr angehoben werden, und zwar bis auf 35 Jahre im Jahr 2030.
  • Arbeitnehmende mit Beeinträchtigung, die seit dem 1. Juli 2004 ununterbrochen in einem Betrieb für angepasste Arbeit tätig sind und deren Leistung bei Arbeitslosigkeit während ihrer Beschäftigung fortgezahlt wird.

Für 2 Personenkreise gibt es eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs.

  • Arbeitslose, die vor dem 1. Januar 2026 eine Ausbildung zu einem Mangelberuf aufgenommen haben und von der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt befreit sind, behalten ihren Leistungsanspruch für die Dauer der Ausbildung, wenn diese Befreiung so lange fortbesteht.
  • Teilzeitbeschäftigte, die zum Zeitpunkt des Auslaufens des Anspruchs eine Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit beziehen, behalten diese solange sie teilzeitbeschäftigt sind und diese Teilzeit keine Halbzeit unterschreitet.

Mehr Informationen

Nähere Informationen zu den Übergangsmaßnahmen finden Sie in den Infoblättern T27 (Berufseingliederungsgeld) und T33 (Arbeitslosengeld).

T27 - Reform des Berufseingliederungsgeldes – Die Befristung des Anspruchs – Übergangsmaßnahmen

T33  - Ich bezog Arbeitslosengeld vor dem 1. März 2026. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?

 

Wie bereitet sich das LfA vor?

1. Analyse und Vorbereitung
Wir haben die bestehenden Akten und Systeme analysiert und die Anpassung von EDV-Anwendungen und Rechenregeln vorbereitet.

2. Rechtliche und administrative Genehmigung
Die Verordnungsentwürfe wurden mit den zuständigen Stellen und Partnern erörtert.

3. Ausarbeitung von Übergangsmaßnahmen
Es wurden klare Übergangsbestimmungen festgelegt, damit die anhängigen Fälle korrekt bearbeitet werden und die Umstellung reibungslos verläuft.

4. Anpassung von Systemen und Verfahren
Wir passen Software, Verfahren und Kommunikationsmittel an, um die neuen Vorschriften korrekt anzuwenden.

5. Ausbildung und Unterstützung
Wir bieten den Mitarbeitenden die notwendige Schulung und Unterstützung, damit sie die neuen Vorschriften problemlos anwenden und erklären können.

6. Kommunikation und Beratung

Wir haben eine enge Zusammenarbeit mit den ÖSHZ und den Zahlstellen aufgebaut, um ihre Mitglieder ordnungsgemäß zu informieren und die entsprechenden Akten korrekt zu bearbeiten.

Wir bereiten auch gezielte Mitteilungen an unsere Partner vor, um Sozialversicherte und andere Beteiligte über die bevorstehenden Änderungen zu informieren. 
Personen, deren Leistungsanspruch sich ändert oder ausläuft, werden rechtzeitig und schriftlich benachrichtigt.